Betrug bei Lohnfortzahlung

Blaumachen, krank feiern, schwänzen. Was in der Schulzeit vor allem dem Schwänzer selbst schadet, trifft im Arbeitsleben das Arbeit gebende Unternehmen und gilt als Betrug. „Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall“ ist der juristisch korrekte Begriff für ungerechtfertigte Krankschreibungen. Die Lohnfortzahlung ist eigentlich eine soziale Errungenschaft zum Schutz der Angestellten. Durch Missbrauch entstehen Unternehmen jedoch jährlich Schäden in Millionenhöhe.

Die entstehende Mehrarbeit muss unter Umständen durch Überstunden oder Leiharbeit ausgeglichen werden. Das wirkt sich negativ auf das Betriebsklima und die Motivation der anderen Mitarbeiter aus und verursacht natürlich Kosten. Der Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug kommt schnell bei unerklärlich hohen Fehlzeiten oder Krankschreibungen von verschiedenen Ärzten auf.

Nach einschlägiger Rechtssprechung unterschiedlichster deutscher Gerichte hat ein arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter alles zu unterlassen, was seine Gesundung behindert oder bei objektiver Betrachtung verzögert. Renovierungsarbeiten zu Hause, Schwarzarbeit, aktive Freizeitgestaltung oder sogar Umzüge gehören mit Sicherheit nicht dazu.

Wirtschaftsdetektive können durch gezielte Observation des fraglichen Mitarbeiters relativ schnell feststellen, ob der Verdacht berechtigt ist. Der Mitarbeiter wird meist für einige Tage beobachtet. Ist er tatsächlich krank, wird das meist nach wenigen Einsatzstunden klar. In diesem Fall informiert der Detektiv umgehend den Auftraggeber und beendet die Tätigkeit vor Ort. Bestätigt sich aber der Verdacht, erstellt der Detektiv einen lückenlosen, schriftlichen und vor allen Dingen absolut gerichtsverwertbaren Bericht mit entsprechender visueller Dokumentation aller Aktivitäten des angeblich kranken Mitarbeiters.

Gerichtsentscheidung

Kündigung
Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig krank geschrieben ist und zu Hause zu privaten Zwecken arbeitet (hier: Tapezier- u. Malerarbeiten), darf grundsätzlich gekündigt werden.
(LAG Rheinland Pfalz Sa 979/99)

Detektive einschalten
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen, wenn ein berechtigter Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug besteht. Die Kosten können dem Beschäftigten in Rechnung gestellt werden, wenn die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht wurde.
(BAG Kassel , Az. 8 AZR 5/97)